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III. Soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit
9. Armut beseitigen als ethisches, soziales und ökologisches Gebot.
a. Das Recht aller Menschen auf Trinkwasser, saubere Luft, ausreichende und sichere Ernährung, unvergiftete Böden, Obdach und sichere sanitäre Einrichtungen garantieren und die Bereitstellung der dafür erforderlichen nationalen und internationalen Ressourcen sicherstellen.
b. Allen Menschen den Zugang zu Bildung und den Ressourcen für einen nachhaltigen Lebensunterhalt verschaffen. Für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, ein Netz sozialer Sicherung bereithalten.
c. Die Unbeachteten achten, die Verwundbaren schützen, den Leidenden dienen und ihnen ermöglichen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Ziele zu verfolgen.
10. Sicherstellen, dass wirtschaftliche Tätigkeiten und Einrichtungen auf allen Ebenen die gerechte und nachhaltige Entwicklung voranbringen.
a. Die gerechte Verteilung von Reichtum innerhalb und zwischen den Nationen fördern.
b. Die intellektuellen, finanziellen, technischen und sozialen Ressourcen der Entwicklungsländer steigern und sie von drückender Schuldenlast befreien.
c. Sicherstellen, dass der gesamte Handel zum nachhaltigen Gebrauch der Ressourcen, zum Umweltschutz und zu fortschrittlichen Arbeitsbedingungen beiträgt.
d. Von multinationalen Unternehmen und internationalen Finanzorganisationen verlangen, transparent im Sinne des Gemeinwohls zu handeln, und sie gleichzeitig für die Folgen ihres Handelns verantwortlich machen.
11. Die Gleichberechtigung der Geschlechter als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung bejahen und den universellen Zugang zu Bildung, Gesundheitswesen undWirtschaftsmöglichkeiten gewährleisten.
a. Die Menschenrechte von Frauen und Mädchen sichern und jede Gewalt gegen sie beenden.
b. Die aktive Teilhabe der Frauen an allen Bereichen des wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens als gleichberechtigte Partnerinnen, Entscheidungsträgerinnen und Führungskräfte fördern.
c. Familien stärken und die Sicherheit und liebevolle Entfaltung aller Familienmitglieder gewährleisten.
12. Am Recht aller – ohne Ausnahme – auf eine natürliche und soziale Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche Gesundheit und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
a. Jede Art von Diskriminierung unterbinden, sei es aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Sprache, sozialer Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit.
b. Das Recht indigener Völker auf eigene Spiritualität, Kenntnisse, Ländereien und Ressourcen und ihren damit verbundenen nachhaltigen Lebensunterhalt bestätigen.
c. Die jungen Menschen in unseren Gemeinschaften achten und unterstützen, damit sie ihre unverzichtbare Rolle beim Aufbau nachhaltiger Gesellschaften erfüllen können.
d. Stätten von herausragender kultureller und spiritueller Bedeutung schützen und wiederherstellen.
Die Erd-Charta in Kapiteln:
Präambel
I. Achtung vor dem Leben
II. Ökologische Ganzheit
III. Soziale Gerechtigkeit
IV. Demokratie und Frieden
Der Weg der vor uns liegt
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