Als unabhängige Basisinitiative ist die Erd-Charta Initiative in Deutschland auf Spenden angewiesen. Zwar erhalten wir für einzelne Projekte und Veranstaltungen immer wieder auch öffentliche Zuschüsse. Doch diese erfreuliche Förderung unserer Arbeit ist daran geknüpft, dass wir jedes Mal auch einen hohen Eigenanteil aufbringen. Deshalb bitten wir Sie: Unterstützen Sie unsere Arbeit mit einem Betrag, den Ihnen die Erd-Charta und ihre Verbreitung wert ist!
Jede Spende – ob groß oder klein, regelmäßig oder einmalig – hilft.
Einmalige Spende
Wenn Du uns einmalig unterstützen möchtest, gibt es hier zwei Optionen über die Du spenden kannst.
Per Überweisung
Unsere Bankverbindung
Kontoinhaberin: Ökumenische Initiative Eine Welt e.V.
IBAN: DE91 5236 0059 0000 9153 00
BIC: GENODEF1KBW
Bank: Waldecker Bank eG
Per Paypal
Du kannst uns auch ganz einfach über den folgenden Paypal-Link spenden.
Spendenbescheinigung
Die Erd-Charta-Arbeit der Ökumenische Initiative Eine Welt e.V. verfolgt gemeinnützige Ziele. Spenden und Mitgliedsbeiträge an die Ökumenische Initiative Eine Welt e.V. sind steuerlich absetzbar.
Dabei benötigt man für Zuwendungen bis 300 Euro keine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt. Es ist dafür ausreichend in der Einkommenssteuererklärung die Spende(n) unter Sonderausgaben mit uns als Empfängerin (Steuernummer s.u.) anzugeben sowie einen Kontoauszug vorzuhalten, aus dem die Spende hervorgeht. Trotzdem erhalten bei uns Spender*innen ab 50 Euro eine Zuwendungsbestätigung, sofern uns eine Adresse vorliegt. Wir versenden diese zu Beginn eines neuen Jahres (meist Februar) für die im Vorjahr getätigte Spende bzw. Spenden.
Konkret sind wir wegen Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Korbach, StNr. 27 250 51571 vom 19.05.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum 2018 bis 2020 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Vereinfachter Zuwendungsbescheid der ÖIEW